Wissenschaftliche Dienste des Bundestages untersuchen Rechtslage von Physician Assistants

Eine neue Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen für Physician Assistants in Deutschland. Das Papier liefert keinen politischen Fahrplan und auch keine Empfehlung für ein Berufsgesetz. Es zeigt jedoch, an welchen Stellen das gewachsene Berufsbild bislang auf einen Rechtsrahmen trifft, der den PA nicht ausdrücklich berücksichtigt.

Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben eine umfassende Ausarbeitung zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für Physician Assistants veröffentlicht. Das Papier trifft keine politische Entscheidung und enthält keinen konkreten Gesetzentwurf. Es dokumentiert jedoch, dass sich die Bundespolitik intensiver mit dem Berufsbild und seiner gegenwärtigen rechtlichen Ausgangslage beschäftigt.

Unter dem Titel „Physician Assistants (PAs) – Rechtliche Rahmenbedingungen für ein neues Berufsbild“ haben sich die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages mit der Stellung von Physician Assistants im deutschen Gesundheitswesen befasst.

Die 41-seitige Ausarbeitung wurde im April 2026 abgeschlossen. Beteiligt waren die Fachbereiche Gesundheit, Zivil- und Strafrecht sowie Verfassung und Verwaltung. Untersucht werden unter anderem die derzeitige Einordnung des Berufsbildes, die Grenzen ärztlicher Delegation, Haftungsfragen, Möglichkeiten der Abrechnung, die Ausbildung von PAs sowie die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines möglichen Berufsgesetzes.

Zunächst ist eine wichtige Einordnung erforderlich: Die Wissenschaftlichen Dienste unterstützen Abgeordnete bei ihrer parlamentarischen Arbeit. Ihre Ausarbeitungen geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, seiner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Auch handelt es sich nicht um einen Gesetzentwurf oder eine politische Beschlussfassung. Das Papier bildet vielmehr den zum Zeitpunkt der Erstellung recherchierten Sach- und Rechtsstand ab.

Dass eine derart umfangreiche Ausarbeitung zum Physician Assistant erstellt wurde, ist dennoch ein wichtiger Schritt. Sie zeigt, dass sich die Politik mit dem Berufsbild beschäftigt und zunächst untersucht, wie die aktuelle rechtliche Ausgangslage aussieht. Gerade bei einem Beruf, der sich in der Versorgung bereits deutlich entwickelt hat, dessen gesetzliche Einordnung aber weiterhin offen ist, schafft eine solche Bestandsaufnahme eine Grundlage für weitere Beratungen.

Physician Assistant als hochschulisch qualifizierter Gesundheitsberuf

Die Wissenschaftlichen Dienste beschreiben den Physician Assistant als hochschulisch qualifizierten Gesundheitsberuf, der in Deutschland seit 2005 existiert. Während das Studium zunächst ausschließlich Personen mit einer vorherigen Ausbildung im Gesundheitswesen offenstand, werden inzwischen auch grundständige Studiengänge ohne vorherige Berufsausbildung angeboten.

Das Berufsbild wird in der Ausarbeitung als Unterstützung des ärztlichen Dienstes eingeordnet. PAs sollen Ärztinnen und Ärzte durch die Übernahme delegierbarer Aufgaben entlasten, ohne diese zu ersetzen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass die konkrete Tätigkeit je nach Fachgebiet, Einrichtung und Einsatzbereich unterschiedlich ausgestaltet sein kann.

Als bisherige fachliche Grundlagen nennt das Papier insbesondere das Konzeptpapier von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung aus dem Jahr 2017 sowie das im April 2025 veröffentlichte Positionspapier der Bundesärztekammer, das unter Mitwirkung der Deutschen Gesellschaft für Physician Assistants erarbeitet wurde.

Das Positionspapier aus dem Jahr 2025 soll zur weiteren Professionalisierung des Berufsbildes und zur Klärung des Kompetenzprofils beitragen. Parallel dazu hatte sich auch der Deutsche Ärztetag erneut mit der Einbindung von PAs und anderem nichtärztlichen medizinischen Personal beschäftigt.

Die Ausarbeitung des Bundestages steht damit nicht isoliert. Sie ist Teil einer breiteren fachlichen und berufspolitischen Beschäftigung mit der Frage, wie PAs in bestehende Versorgungsstrukturen eingeordnet werden können.

Delegation als Grundlage des derzeitigen PA-Einsatzes

Ein wesentlicher Teil der Ausarbeitung beschäftigt sich mit der Übertragung ärztlicher Aufgaben. Ausgangspunkt ist der Grundsatz, dass ärztliche Behandlungen grundsätzlich persönlich durch Ärztinnen und Ärzte zu erbringen sind.

Gleichzeitig erkennt das geltende Recht die Möglichkeit an, bestimmte Tätigkeiten an qualifiziertes nichtärztliches Personal zu delegieren. Für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung ist vorgesehen, dass auch die Hilfeleistung anderer Personen zur ärztlichen Behandlung gehören kann, wenn sie ärztlich angeordnet und verantwortet wird. Diese Regelung findet unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Physician Assistants Anwendung.

Bei einer Delegation verbleibt die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme durchgeführt wird, bei der Ärztin oder dem Arzt. Der PA übernimmt die Verantwortung für die fachgerechte Durchführung der übertragenen Tätigkeit.

Die Wissenschaftlichen Dienste weisen darauf hin, dass es bislang keine umfassende gesetzliche Definition der Delegation und auch keinen abschließenden gesetzlichen Katalog delegierbarer Tätigkeiten gibt. Die Bewertung erfolgt daher anhand verschiedener gesetzlicher Regelungen, vertraglicher Vereinbarungen, der Rechtsprechung sowie medizinrechtlicher Literatur.

Für die ambulante vertragsärztliche Versorgung enthält die Anlage 24 zum Bundesmantelvertrag-Ärzte einen Beispielkatalog delegierbarer Leistungen. Dieser ist vor allem auf Medizinische Fachangestellte ausgerichtet. Die erforderliche Qualifikation kann grundsätzlich auch durch eine vergleichbare medizinische oder heilberufliche Ausbildung nachgewiesen werden. Ob und in welchem Umfang das PA-Studium darunter fällt, wird nach Darstellung der Wissenschaftlichen Dienste bislang nicht einheitlich beurteilt.

Grenzen der Delegation bleiben bestehen

Unabhängig von der Qualifikation des nichtärztlichen Personals gibt es einen Kernbereich ärztlicher Tätigkeiten, der nicht delegiert werden kann.

Die Ausarbeitung nennt hierzu unter anderem die Indikationsstellung, die Diagnose, die Entscheidung über die Therapie, die ärztliche Risikoaufklärung sowie bestimmte invasive diagnostische und therapeutische Maßnahmen. Auch operative Eingriffe werden grundsätzlich dem ärztlichen Kernbereich zugeordnet.

Dabei sind solche Aufzählungen nicht ohne Weiteres als abschließender PA-Tätigkeitskatalog zu verstehen. Ob eine konkrete Tätigkeit delegiert werden darf, hängt auch vom Einzelfall ab. Maßgeblich sind unter anderem die Art und das Risiko der Maßnahme, der Gesundheitszustand der Patientin oder des Patienten, die nachgewiesene Qualifikation des PAs sowie die ärztliche Anleitung und Überwachung.

Das Papier macht damit vor allem deutlich, dass der PA-Einsatz nach geltendem Recht innerhalb des Delegationsmodells stattfindet. Es geht nicht um eine allgemeine Übertragung ärztlicher Zuständigkeiten, sondern um die strukturierte Übernahme bestimmter Aufgaben innerhalb eines ärztlich verantworteten Behandlungsgeschehens.

Abgrenzung zur Substitution

Ausführlich unterscheiden die Wissenschaftlichen Dienste zwischen Delegation und Substitution.

Während bei der Delegation die ärztliche Entscheidung über das „Ob“ einer Maßnahme bestehen bleibt, würde bei einer Substitution eine ursprünglich ärztliche Aufgabe einer anderen Berufsgruppe zur eigenständigen und eigenverantwortlichen Wahrnehmung übertragen. Die nichtärztliche Fachperson würde dann innerhalb des gesetzlich definierten Aufgabenbereichs nicht mehr auf Grundlage einer einzelnen ärztlichen Anordnung handeln.

Nach der in der Ausarbeitung dargestellten Rechtslage ist eine solche Substitution für Physician Assistants derzeit nicht vorgesehen. Sie könnte nicht allein durch eine interne Vereinbarung zwischen einer Einrichtung, einer Ärztin oder einem Arzt und einem PA geschaffen werden. Dafür wäre eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage notwendig.

Die Wissenschaftlichen Dienste sprechen sich dabei weder für noch gegen eine solche Entwicklung aus. Sie erläutern lediglich die rechtlichen Unterschiede und die möglichen Folgen für Verantwortung und Haftung.

Haftung richtet sich nach Aufgabe und Verantwortungsbereich

Auch die haftungsrechtliche Situation wird differenziert dargestellt. Grundsätzlich ist bei einem möglichen Behandlungsfehler zu prüfen, wer welche Aufgabe übernommen hat und an welcher Stelle eine Pflichtverletzung vorlag.

Ein PA kann für eine fehlerhafte Durchführung einer wirksam delegierten Tätigkeit verantwortlich sein. Gleichzeitig kann bereits die Übertragung einer nicht delegierbaren oder im konkreten Einzelfall ungeeigneten Tätigkeit einen Behandlungsfehler darstellen.

In Praxen und medizinischen Einrichtungen ist der Vertragspartner der Patientinnen und Patienten in der Regel die behandelnde Praxis beziehungsweise der Träger der Einrichtung. Einzelne Beschäftigte können darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen persönlich haftbar sein.

Das Papier weist zudem darauf hin, dass nichtärztliche Mitarbeitende Bedenken äußern müssen, wenn Zweifel daran bestehen, ob eine Aufgabe ordnungsgemäß übertragen wurde oder von ihnen sicher ausgeführt werden kann.

Für die Praxis unterstreicht diese Darstellung die Bedeutung klarer Tätigkeitsprofile, geregelter Zuständigkeiten und nachvollziehbarer Delegationsprozesse. Diese Schlussfolgerung ergibt sich weniger aus einer neuen rechtlichen Vorgabe als aus der Zusammenführung der bestehenden Haftungsgrundsätze.

Keine eigenständige PA-Abrechnung im EBM

Auch das vertragsärztliche Vergütungsrecht wird betrachtet. Physician Assistants sind derzeit keine eigenständig zugelassenen Leistungserbringer innerhalb der vertragsärztlichen Versorgung. Eine eigene Abrechnung ärztlicher Behandlungsleistungen über den Einheitlichen Bewertungsmaßstab ist daher nicht vorgesehen.

Delegierte Leistungen können unter bestimmten Voraussetzungen durch die behandelnde Vertragsärztin oder den behandelnden Vertragsarzt abgerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit rechtmäßig delegiert wurde und weiterhin als Teil der ärztlich verantworteten Behandlung gilt.

Die Wissenschaftlichen Dienste führen außerdem Beispiele anderer Gesundheitsberufe auf, für die eigenständige Vergütungs- und Vertragsstrukturen bestehen. Daraus folgt jedoch keine automatische Übertragbarkeit auf den PA. Eine eigenständige Abrechnung würde eine entsprechende gesetzliche und leistungsrechtliche Grundlage voraussetzen.

Neue Regelungen für die Pflege gelten nicht automatisch für PAs

Für den aktuellen berufspolitischen Kontext ist insbesondere der Vergleich mit der Pflege relevant.

Seit Anfang 2026 gelten neue gesetzliche Regelungen, nach denen Pflegefachpersonen bestimmte heilkundliche Aufgaben innerhalb der dafür erworbenen und staatlich geprüften Kompetenzen eigenverantwortlich übernehmen können. Damit hat der Gesetzgeber für eine andere Berufsgruppe neue Zuständigkeits- und Verantwortungsbereiche geschaffen.

Die Wissenschaftlichen Dienste stellen ausdrücklich fest, dass diese Vorschriften nicht analog auf Physician Assistants angewendet werden können. Die Regelungen beziehen sich auf Pflegefachpersonen, deren Ausbildung und staatliche Prüfung gesetzlich geregelt sind. Eine vergleichbare bundesgesetzliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung besteht für PAs bislang nicht.

Das Papier zeigt damit, dass unterschiedliche Gesundheitsberufe rechtlich jeweils gesondert betrachtet werden müssen. Auch wenn Aufgaben oder Qualifikationsniveaus in einzelnen Bereichen vergleichbar erscheinen können, entstehen daraus keine automatischen rechtlichen Befugnisse.

Modellvorhaben wären gesetzlich möglich

Die Wissenschaftlichen Dienste prüfen außerdem, ob Modellvorhaben einen möglichen Zwischenschritt darstellen könnten.

Die §§ 63 bis 65 SGB V ermöglichen Modellprojekte, mit denen neue Versorgungsformen hinsichtlich Qualität und Wirtschaftlichkeit erprobt werden können. Entsprechende Modelle wurden bereits für Pflegefachpersonen geschaffen.

Für PAs bestehen solche besonderen gesetzlichen Regelungen derzeit nicht. Würde der Gesetzgeber eigene Modellvorhaben ermöglichen, könnten darin konkrete Aufgabenübertragungen erprobt werden. Nach Darstellung der Wissenschaftlichen Dienste müssten dafür jedoch ausdrückliche Regelungen in das Sozialgesetzbuch aufgenommen werden. Andere berufs-, haftungs- oder strafrechtliche Arztvorbehalte blieben davon zunächst unberührt.

Auch dieser Abschnitt ist nicht als Empfehlung für ein bestimmtes Modell zu verstehen. Er beschreibt vielmehr einen grundsätzlich vorhandenen rechtlichen Mechanismus, den der Gesetzgeber nutzen könnte.

Unterschiedliche Studiengänge und keine staatliche Abschlussprüfung

Ein weiterer Schwerpunkt ist die Ausbildung. PA-Studiengänge sind staatlich akkreditiert und orientieren sich vielfach am Musterstudienplan von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung. Eine bundesweit einheitliche Studien-, Ausbildungs- und Prüfungsverordnung besteht jedoch nicht. Ebenso gibt es derzeit keine verpflichtende einheitliche staatliche Abschlussprüfung.

Die Wissenschaftlichen Dienste verweisen darauf, dass sich Studieninhalte, Zugangsvoraussetzungen und Abschlüsse zwischen den Hochschulen unterscheiden können. Gleichzeitig greifen sie die Kernelemente des BÄK-Positionspapiers von 2025 auf. Dazu zählen einheitlichere Zugangsvoraussetzungen, abgestimmte Lehrinhalte und ein Tätigkeitsrahmen für praktische Kompetenzen.

Das Papier nimmt keine eigene Bewertung einzelner Studienmodelle vor. Es beschreibt jedoch die derzeitige Ausgangslage, die bei möglichen gesetzlichen Regelungen berücksichtigt werden müsste.

Datenlage zum PA-Einsatz noch begrenzt

Zur möglichen Entlastungswirkung von PAs stellt die Ausarbeitung fest, dass bislang nur eine begrenzte Zahl an Studien und umfassenden Daten vorliegt. Aufgeführt wird unter anderem die Potenzialanalyse der Bertelsmann Stiftung aus dem März 2026. Sie untersucht, welchen Anteil hausärztlicher Arbeitszeit weitergebildete und akademisierte Praxisassistenzberufe innerhalb bestehender Delegationsregelungen übernehmen könnten.

Daneben verweist das Papier auf wissenschaftliche Arbeiten und Modellprojekte, die Hinweise auf ärztliche Entlastung, Akzeptanz in Praxisteams und bei Patientinnen und Patienten sowie eine gute Versorgungsqualität geben. Genannt wird unter anderem das Modellprojekt der Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe.

Die Ausarbeitung spricht damit vorhandene Potenziale an, weist aber zugleich auf die weiterhin begrenzte Datenlage hin. Für eine abschließende Bewertung des PA-Einsatzes in unterschiedlichen Fachgebieten und Versorgungsformen wären weitere Untersuchungen notwendig.

Die Niederlande als internationales Beispiel

Als Vergleich wird das niederländische PA-Modell dargestellt. Dort ist der Beruf gesetzlich geregelt, die Berufsbezeichnung geschützt und die Berufsausübung an eine Registrierung geknüpft. Die niederländische Qualifikation erfolgt über ein duales Masterstudium. Voraussetzung sind unter anderem ein vorheriger gesundheitsbezogener Bachelorabschluss, Berufserfahrung und eine praktische Anstellung. Innerhalb ihres jeweiligen Fachgebiets können niederländische PAs bestimmte medizinische Maßnahmen eigenverantwortlich durchführen.

Mit diesen Befugnissen gehen eine eigenständige Verantwortung, eine Registerpflicht und eine berufsrechtliche Aufsicht einher. Die Wissenschaftlichen Dienste stellen das niederländische System als Beispiel einer möglichen rechtlichen Ausgestaltung dar. Wegen der unterschiedlichen Ausbildungswege und Gesundheitssysteme ist es jedoch nicht unmittelbar auf Deutschland übertragbar.

Ein PA-Berufsgesetz wäre verfassungsrechtlich grundsätzlich denkbar

Im letzten Teil untersucht das Papier die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen eines möglichen PA-Berufsgesetzes. Nach Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste kann der PA grundsätzlich als Heilberuf im Sinne des Grundgesetzes eingeordnet werden. Der Bund könnte daher insbesondere Regelungen über die Zulassung, Mindestanforderungen an die Ausbildung und ein Prüfungswesen treffen.

Nicht alle denkbaren Bestandteile eines Berufsgesetzes fallen jedoch automatisch in die Zuständigkeit des Bundes. Fragen der konkreten Berufsausübung, Fortbildung, Berufsaufsicht oder Gebührenordnung könnten teilweise auch die Gesetzgebungskompetenz der Länder betreffen. Zudem müsste ein Berufsgesetz die Berufsfreiheit der bereits tätigen PAs berücksichtigen. Sollten neue Zulassungsvoraussetzungen eingeführt werden, könnten deshalb Übergangsregelungen notwendig sein.

Da kein konkreter Gesetzentwurf vorliegt, nimmt die Ausarbeitung keine abschließende verfassungsrechtliche Prüfung vor. Sie zeigt lediglich auf, welche Punkte bei einer möglichen gesetzlichen Regelung zu beachten wären.

Wichtige Bestandsaufnahme für die weitere Diskussion

Das Papier der Wissenschaftlichen Dienste beantwortet nicht, wie das Berufsbild des Physician Assistant künftig gesetzlich geregelt werden sollte. Es spricht sich weder für eine Substitution ärztlicher Leistungen noch für ein bestimmtes Berufsgesetz oder Abrechnungsmodell aus. Seine Bedeutung liegt vor allem in der umfassenden Darstellung der derzeitigen Ausgangslage. Unterschiedliche Rechtsbereiche, die bisher häufig getrennt diskutiert wurden, werden in einer Ausarbeitung zusammengeführt. Dazu gehören Ausbildung, Delegation, Haftung, Abrechnung, mögliche Modellvorhaben und verfassungsrechtliche Fragen.

Bereits die Beschäftigung der Wissenschaftlichen Dienste mit dem Berufsbild ist deshalb ein guter und wichtiger Schritt. Sie zeigt, dass Physician Assistants auch auf bundespolitischer Ebene wahrgenommen werden und dass geprüft wird, welche rechtlichen Regelungen bereits bestehen und an welchen Stellen Fragen offen sind. Aus der Ausarbeitung folgt noch keine konkrete politische Entscheidung. Sie kann jedoch eine sachliche Grundlage für weitere Gespräche zwischen Politik, Ärzteschaft, Hochschulen, Berufsvertretungen und Versorgungseinrichtungen bilden.

Die Diskussion befindet sich damit weiterhin am Anfang eines möglichen politischen Prozesses. Bevor über konkrete Änderungen entschieden werden kann, steht zunächst die Klärung der rechtlichen, fachlichen und strukturellen Ausgangslage im Mittelpunkt. Genau hierzu leistet das Papier der Wissenschaftlichen Dienste einen umfassenden Beitrag.

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